§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Plattform Christen und Muslime.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein setzt sich für gleiche Rechte und Lebensbedingungen aller gesellschaftlichen Gruppen ein und versteht Muslime und Musliminnen als selbstverständlichen Teil der österreichischen und europäischen Gesellschaft. Daher fördert der Verein gemäß seiner Grundsatzerklärung (siehe Anhang) die Verständigung zwischen Christen und Muslimen, tritt gegen jede Form von Rassismus auf, und beteiligt sich am Interreligiöser Dialog. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Betreibung einer Website.
(2) Bereitschaft, auf Anfrage Stellungnahmen abzugeben und bei Veranstaltungen mitzuwirken.
(3) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen.
(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen, Erlöse aus den oben genannten Tätigkeiten aufgebracht werden.
§ 4
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitglieder werden unterschieden in
(1) Ordentliche Mitglieder – jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen;
(2) Fördernde Mitglieder – jene, die die Vereinstätigkeit auf besondere Weise unterstützen und/oder einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlen.
(3) Ehrenmitglieder – jene, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Sache des Vereins ernannt werden.
§ 5
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod.
(3) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalsversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Ansehen des Vereines zuwider gehandelt oder die Mitgliedspflichten grob verletzt hat. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, bei allen Tätigkeiten des Vereines mitzuwirken. Sie sind in der Generalversammlung stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines verletzt werden könnten
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
– die Generalversammlung,
– der Vorstand,
– die Rechnungsprüfer/innen,
– der Beirat
§ 9
Generalversammlung
(1) Eine Generalversammlung findet mindestens einmal in drei Jahren statt.
(2) Auf Wunsch von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
(3) Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Statuten nicht ein anderes Mehrheitserfordernis vorsehen.
(7) Stimmübertragungen sind für jede Art von Beschlüssen zulässig, bedürfen aber der Schriftform und müssen als solche der Versammlung vorliegen. Jedes Mitglied kann nur eine übertragene Stimme wahrnehmen.
§ 10
Beschlussfassung im Umlauf
(1) Beschlüsse der Generalversammlung können auch schriftlich im Umlauf gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit befasst wurden.
(2) Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder plus einer Stimme diesem innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens eine Woche beträgt, schriftlich zustimmt.
(3) Kann eine Zustimmung gem. Abs. (2) nicht erzielt werden, so ist eine neuerliche Aussendung im Umlauf nicht zulässig.
(4) Eine Beschlussfassung im Umlauf ist nicht zulässig für Statutenänderungen gemäß § 18 sowie für die Vereinsauflösung gemäß § 19.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Wahl und Entlastung des Vorstands, Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
(3) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
(4) Ausschluss von Mitgliedern,
(5) Änderungen der Statuten, Auflösung des Vereines.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Personen:
a) Zwei Vorsitzenden: einem/einer christlichen, einem/einer muslimischen Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertreter/innen, einem/einer christlichen, einem/einer muslimischen stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem/r Kassier/in,
d) einem/r Schriftführer/in.
e) Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 2 Personen zu kooptieren und darüber hinaus ausgeschiedene Vorstandsmitglieder durch Kooptierung zu ersetzen.
f) Dabei ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen christlichen und muslimischen Vorstandsmitgliedern zu achten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand wird von einem/einer Vorsitzenden oder einer/einer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.
(6) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch das Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, Vertretung nach außen.
(2) Vorbereitung von Veranstaltungen, Reaktion auf Anfragen von außen.
(3) Verwaltung des Vereinsvermögens, Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
(4) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
(5) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
(6) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
§ 15
Beirat
(1) Der Beirat des Vereins ist das Beratungsorgan des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand eingeladen und treten damit dem Verein bei.
(3) Der Beirat wird zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und kann an diesen ohne Stimmrecht teilnehmen. Er erhält die Protokolle der Vorstandssitzungen.
(4) Der Beirat kann auch selbständig tagen, um Vorschläge für den Vorstand zu erarbeiten. Er ist dem Vorstand berichtspflichtig.
§16
Rechnungsprüfer/Innen
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Ihnen obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses. Das Ergebnis dieser Prüfung teilen sie der Generalversammlung mit.
§ 17
Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Es trifft seine Entscheidungen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Anfechtung seiner Entscheidungen ist vereinsintern ausgeschlossen.
(3) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen nach Auftreten des Streitfalles dem Vorstand eine Person aus dem Kreis der Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Können sie sich nicht auf ein bestimmtes Mitglied einigen, dann entscheidet unter ihnen das Los.
§ 18
Änderung der Statuten
Die Änderung der Vereinsstatuten kann von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 19
Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner Weise den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.